ADHS beeinträchtigt Schuldfähigkeit

Unbehandeltes ADHS kann die Schuldfähigkeit

  <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Schuldf%C3%A4higkeit> des

  Verurteilten beeinträchtigen

 

Das OLG <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=OLG> Hamm hat mit

Beschluss <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Beschluss> vom

05.11.2007 (Az. 3 Ss 461/07) entschieden, dass die Diagnose „ADHS“ sowie

 

der Umstand, dass diese Krankheit im Vorfeld einer rechtswidrigen Tat

unbehandelt gewesen sei und sich bei dem Angeklagten bei unbehandeltem

Zustand eine innere Unruhe und eingeschränkte Konzentration eingestellt

habe, in der Gesamtschau die Möglichkeit einer verminderten

Schuldfähigkeit ergeben könne. Insoweit hat das OLG Hamm als

Revisionsinstanz das zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts

Bielefeld aufgehoben und zur erneuten Verhandlung

<http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Verhandlung> und

Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer

<http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Strafkammer> des

Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 

Nach Ansicht des OLG Hamm hätte es nämlich wegen der grundsätzlich

gegebenen Möglichkeit, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum

Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder der Angeklagte sogar aufgrund

seiner Erkrankung (ADHS) schuldunfähig gewesen ist, im Urteil des

Landgerichts näherer Feststellungen zur Erörterung der Frage der

Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt bedurft. Dies gelte im konkreten Fall

um so mehr, als das Leben des Angeklagten bisher von schulischem und

beruflichem Scheitern und Versagen geprägt sei. Ferner sei auch die

Therapie bzw. die Behandlungsnotwendigkeit bei dem Angeklagten in den

vergangen Jahren mehrfach bejaht worden. Insoweit stelle die einzige

Erwägung, die die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in der Sache im

 

Hinblick auf die Schuldfähigkeit angestellt habe, dass nämlich der

Kontrollverlust nicht erheblich gewesen sein könne, da der Angeklagte

bisher noch nicht durch Gewaltdelikte aufgefallen sei, einen revisiblen

Mangel <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Mangel> des Urteils dar.

 

Das Urteil des Landgerichts hat also im Hinblick auf die Frage der

verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum

Tatzeitpunkt einen rechtlich erheblichen Erörterungsmangel aufgewiesen.

Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer

des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

 

Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=32736