ADHS
beeinträchtigt Schuldfähigkeit
Unbehandeltes ADHS kann die
Schuldfähigkeit
<http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Schuldf%C3%A4higkeit>
des
Verurteilten beeinträchtigen
Das OLG <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=OLG>
Hamm hat mit
Beschluss <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Beschluss>
vom
05.11.2007 (Az. 3 Ss 461/07)
entschieden, dass die Diagnose „ADHS“ sowie
der Umstand, dass diese
Krankheit im Vorfeld einer rechtswidrigen Tat
unbehandel
Zustand eine innere Unruhe
und eingeschränkte Konzentration eingestellt
habe, in der Gesamtschau die
Möglichkeit einer verminderten
Schuldfähigkeit ergeben
könne. Insoweit hat das OLG Hamm als
Revisionsinstanz das zu
Grunde liegende Urteil des Landgerichts
Bielefeld aufgehoben und zur
erneuten Verhandlung
<http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Verhandlung>
und
Entscheidung an eine andere
kleine Strafkammer
<http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Strafkammer> des
Landgerichts Bielefeld
zurückverwiesen.
Nach Ansicht des OLG Hamm
hätte es nämlich wegen der grundsätzlich
gegebenen Möglichkeit, dass
die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum
Tatzeitpunkt erheblich
vermindert oder der Angeklagte sogar aufgrund
seiner Erkrankung (ADHS)
schuldunfähig gewesen ist, im Urteil des
Landgerichts näherer
Feststellungen zur Erörterung der Frage der
Schuldfähigkeit zum
Tatzeitpunkt bedurft. Dies gelte im konkreten Fall
um so mehr, als das Leben des
Angeklagten bisher von schulischem und
beruflichem Scheitern und
Versagen geprägt sei. Ferner sei auch die
Therapie bzw. die
Behandlungsnotwendigkeit bei dem Angeklagten in den
vergangen Jahren mehrfach
bejaht worden. Insoweit stelle die einzige
Erwägung, die die
Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in der Sache im
Hinblick auf die
Schuldfähigkeit angestellt habe, dass nämlich der
Kontrollverlust nicht
erheblich gewesen sein könne, da der Angeklagte
bisher noch nicht durch
Gewaltdelikte aufgefallen sei, einen revisiblen
Mangel <http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Mangel>
des Urteils dar.
Das Urteil des Landgerichts
hat also im Hinblick auf die Frage der
verminderten Schuldfähigkeit
bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum
Tatzeitpunkt einen rechtlich
erheblichen Erörterungsmangel aufgewiesen.
Deshalb war das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und
Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts Bielefeld
zurückzuverweisen.
Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=32736