Die kontinuierliche
Betreuung, die Führung der Patienten sowie der Bezugspersonen sind die
Grundleistungen bei ADHS.
Dafür rechnen Sie die Nr.
03212 im hausärztlichen, die Nr. 04212 im kinderärztlichen Versorgungsbereich
zu den Versichertenpauschalen ab.
Für die funktionelle
Entwicklungstherapie setzen Sie als Kinderarzt die Nr. 04242 an. Kinderärzte
mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie können die Leistungen nach den Nummern 04430
– 04437 berechnen (in diesen Fällen dürfen Sie aber nicht die Nr. 04212
ansetzen).
Für die Nr. 04433 müssen Sie
zwingend die entsprechende ICD10-GM-Verschlüsselung angeben.
Bei Berechnung der Nr. 04242
gilt die Ausschlussregelung für die Nr. 04212 nicht, das bedeutet, dass die
Leistungen durchaus nebeneinander berechnet werden können.
Bei
Kindervorsorgeuntersuchungen (01712 –01719) können Sie die orientierende
entwicklungsneurologische Untersuchung oder die orientierende Untersuchung der
Sprachentwicklung nich
Ärzte Zeitung 13.08.08