Anerkenntnisurteil Arbeitsunfähigkeit
durch Amalgam
Sächsisches Landessozialgericht Chemnitz, den 24.01.2007
- öffentliche Sitzung -
Az.: L1KR 59/02
S 13 KR 96/98 Chemnitz
Niederschrift
über die mündliche Verhandlung des 1. Senates
In dem Rechtsstreit
[...]
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Sozialverband VdK Sachsen e.V., Elisenstraße 12,
09111 Chemnitz
g e g e n
AOK Sachsen – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Sternplatz 7
01067 Dresden,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Anwesend: Vizepräsident des Landessozialgerichts Dr. Estelmann
Richter am Landessozialgericht Dr. Wahl
Richter am Landessozialgericht Dr. Kasten
ehrenamtliche Richterin Frau Moritz
ehrenamtlicher Richter Herr Hippe
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Frau Kohlmetz, Justizangestellte
Nach Aufruf der Sache erscheinen:
Die Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten Frau
Jutta Brink vom VdK unter Vorlage einer
Terminsvollmacht
Für die Beklagte: Herr Kuhfeldt (Generalterminsvollmacht)
Dem Vertreter der Beklagten wird der Schriftsatz vom 22.01.2007 und der Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin der Schriftsatz vom 23.01.2007 in Kopie überreicht.
Der Sachverhalt wird vorgetragen.
Sodann erhalten die Beteiligten das Wort.
Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert.
Der Vorsitzende des Senats weist auf folgenden Gesichtspunkt hin:
Kernfrage ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 13.01.1998 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach Aktenlage ergeben sich, abgesehen von den unmittelbaren Folgen der Zahnextraktion im Unterkiefer, relativ allgemein gehaltene Befunde im Sinne von Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Die Hausärztin Dr. F. Hat insoweit kein weitergehenden spezifischen Befunde mitgeteilt, die sich auf die Zeit unmittelbar vor dem 01.01.1998 beziehen. Es ist daher aufgrund der hier äußerst streitigen Diagnose jedenfalls aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze nicht abzuleiten, ob die Klägerin auch wegen dieser Befindlichkeitsstörungen im vorgelagerten Zeitraum arbeitsunfähig war. Insoweit ergibt sich keine eindeutige Lage, wenn man die Gutachten von Dr. Daunderer und Prof. Dr. Nowak gegenüberstellt. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Befundes von Dr. M., der nochmals ein Kernspintomogramm aus dem Jahre 1997 ausgewertet hat, zu dem Prof. Dr. Nowak nicht Stellung bezogen hat, kann man nach vorläufiger Einschätzung davon ausgehen, dass eine erhebliche Hirnschädigung bei der Klägerin schon 1997 vorgelegen hat. Dr. M. spricht insoweit von „bereits schweren Veränderungen im Gehirn“. Offensichtlich meint Dr. M. in seinem letzten Satz: „Bekanntlich konnte die Patientin wegen dieser Erkrankung bereits 1997 bis heute nicht mehr einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.“, dass nach seiner Einschätzung die Klägerin auch damals bereits ab 1997 arbeitsunfähig krank war.
Die Verhandlung wird um 11.03 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11.15 Uhr fortgesetzt.
Der Vertreter der Beklagten erklärt.
„Auf der Grundlage des Befundberichtes von Dr. M. vom Januar 2007 geht die Beklagte davon aus, dass bei der Klägerin neurologisch-psychiatrische Einschränkungen, die bis zur Arbeitsunfähigkeit bereits im Januar 1998 führten, vorgelegen haben. Der geltend gemachte Krankengeldanspruch (01.01.1998 bis 13.01.1998 und 05.02.1998 bis 02.07.1998) wird in vollem Umfang anerkannt. Die für die freiwillige Krankenversicherung in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Sodann erklärt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin:
„Ich nehme das Anerkenntnis an und erkläre den Rechtsstreit für erledigt.“
- vorgelesen und genehmigt -
Sodann erklärt der Vertreter der Beklagten:
„Ich erkläre den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt.“
- vorgelesen und genehmigt -
Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.
Dr. Estelmann Kohlmetz
Vizepräsident des Sächs. LSG Justizangestellte
Beginn der Verhandlung: 10.35 Uhr
Ende der Verhandlung: 11.20 Uhr