Amalgamklage von 1994: Patientenschreiben
An
Betreff: Amalgamklage von 1994
Sehr geehrter Herr
Dr. Daunderer,
auf die
Ausgangsklage am Sozialgericht Konstanz im Juni 1994 folgte die in der Anlage
beigefügte Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach 10
½ Jahren. Ich erhielt das Urteil am 6.12.2004. Ein weiteres Verfahren ist am
Sozialgericht Konstanz derzeitig am laufen, demnächst steht der
Erörterungstermin aus. Es ist überlegenswert, ob ich mit diesem Verfahren bei
Ablehnung der Klage mich an ein weiteres Gericht wenden werde. Anzunehmen ist
im weiteren Verlauf, dass eine weitere Klage nicht angenommen wird mit der
Begründung, dass über dies Problematik schon einmal entschieden wurde!
Unabhängig vom
eigenen Geschehen lagen Beweise bezüglich der Amalgambelastung der Kinder vor.
Dem Schutze des ungeborenen Lebens wurde hier nicht Rechnung getragen!
Mit der Annahme der
Klage hegte ich Hoffnung auf ein gerechtes Urteil, darauf, dass die Herren im
Zugzwang der Gerechtigkeit stehen und Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. Daunderer,
eine Einladung zum Prozess nach Straßburg zu senden zu können. Es war nicht
mein Prozess, sondern der Ihre!
Vor etwa 500 Jahren
hatte Luther den Mut unter weit aus schwierigeren Bedingungen biblische
Grundwerte vor dem damaligen „Europäischen Gericht“ anzusprechen und
durchzusetzen. Weltweite Veränderungen vollzogen sich dadurch.
Die Chancen an den
Gerichten auf Luther zutreffen sind sehr gering.
Manches braucht
seine Zeit, es muss erst reifen. Zum Opfer zu werden, da man unreife Früchte
ernten möchte, scheint undiplomatisch zu sein. Luther wäre wohl ein unbekannter
Mann geblieben, wäre er zu früh oder zu spät gekommen. Ein Stauffenberg kam zu
frühe, war sein Opfer umsonst? Am 17. Juni 1953 gab es Tote und Opfer bedingt
durch den Aufstand in Ostdeutschland und im November 1989 erst die tatsächliche
Befreiung.
Die einen säen, die
anderen ernten, ich muss es aus der biblischen Perspektive sehen.
Trotz alledem
empfinde ich es als einen großen Sieg, dass doch Ihre Erkenntnisse recht
schnell fast jede Wohnstube erreichte und somit vielen zum Rettungsanker wurde.
Es ist zum Ausstieg des Füllungsmaterials Amalgam gekommen, wenn sich auch
keine Gesetze geändert haben. War das nicht das Anliegen aller. Es war eine
Revolution mit sieghaftem Ausgang, wer es bisher nicht verstanden hat, muss
dennoch bekennen, dass nicht wir, sondern sie eine Niederlage hinnehmen müssen.
Ich habe meinen
Teil getan, den mir möglichen!
Amalgam könnte für
mich zur Geschichte werden, würde man nicht durch gesetzte Grenzen immer wieder
an die Vergiftungssymptomatik erinnert werden, wenn dem Familienhaushalt nicht
unrechtmäßig Geld entzogen worden wäre und die Vergiftungssymptomatik durch
Amalgam bis heute von denen verleugnet wird, die meinen, sie haben definitiv
der Menschheit etwas zugeben…..
Schreiben des Europäischen Gerichtshofes an
Patient
COUR EUROPEENNE DES
DROITS DE L`HOMME
CONSEIL DE L’EUROPE,
STRASBOURG
EUROPEAN COURT OF
HUMAN RIGHTS
COUNCIL OF EUROPE,
STRASBOURG
DRITTE KAMMER
Sehr geehrte......,
hiermit teile ich
Ihnen mit, dass ein gemäß Artikel 27 der Europäischen Menschenrechtskonvention
gebildeter Ausschuss von drei Richtern (C. Birsan, Präsident, A. Gyulumyan und
E. Myjer) eine Entscheidung über Ihre obige Beschwerde getroffen hat.
Der Gerichtshof hat
am 23. November 2004 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gemäß Artikel
28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die in Artikel 34 und 35 der
Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Soweit die
Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund
aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.
Diese Entscheidung
ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die
Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür
haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beratungen im
Richterausschuss geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in
dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine
weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach
Absenden dieses Briefes vernichtet werden.
Das vorliegende
Schreiben ergeht nach Artikel 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes.
Mit freundlichen
Grüßen
Für den Ausschuss
Gez. Mark
Villinger, Stellvertretender Kanzler