Amalgamklage von 1994: Patientenschreiben

 

 

An TOX CENTER e.V.

 

 

Betreff: Amalgamklage von 1994

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Daunderer,

 

auf die Ausgangsklage am Sozialgericht Konstanz im Juni 1994 folgte die in der Anlage beigefügte Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach 10 ½ Jahren. Ich erhielt das Urteil am 6.12.2004. Ein weiteres Verfahren ist am Sozialgericht Konstanz derzeitig am laufen, demnächst steht der Erörterungstermin aus. Es ist überlegenswert, ob ich mit diesem Verfahren bei Ablehnung der Klage mich an ein weiteres Gericht wenden werde. Anzunehmen ist im weiteren Verlauf, dass eine weitere Klage nicht angenommen wird mit der Begründung, dass über dies Problematik schon einmal entschieden wurde!

Unabhängig vom eigenen Geschehen lagen Beweise bezüglich der Amalgambelastung der Kinder vor. Dem Schutze des ungeborenen Lebens wurde hier nicht Rechnung getragen!

 

Mit der Annahme der Klage hegte ich Hoffnung auf ein gerechtes Urteil, darauf, dass die Herren im Zugzwang der Gerechtigkeit stehen und Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. Daunderer, eine Einladung zum Prozess nach Straßburg zu senden zu können. Es war nicht mein Prozess, sondern der Ihre!

 

Vor etwa 500 Jahren hatte Luther den Mut unter weit aus schwierigeren Bedingungen biblische Grundwerte vor dem damaligen „Europäischen Gericht“ anzusprechen und durchzusetzen. Weltweite Veränderungen vollzogen sich dadurch.

Die Chancen an den Gerichten auf Luther zutreffen sind sehr gering.

 

Manches braucht seine Zeit, es muss erst reifen. Zum Opfer zu werden, da man unreife Früchte ernten möchte, scheint undiplomatisch zu sein. Luther wäre wohl ein unbekannter Mann geblieben, wäre er zu früh oder zu spät gekommen. Ein Stauffenberg kam zu frühe, war sein Opfer umsonst? Am 17. Juni 1953 gab es Tote und Opfer bedingt durch den Aufstand in Ostdeutschland und im November 1989 erst die tatsächliche Befreiung.

 

Die einen säen, die anderen ernten, ich muss es aus der biblischen Perspektive sehen.

Trotz alledem empfinde ich es als einen großen Sieg, dass doch Ihre Erkenntnisse recht schnell fast jede Wohnstube erreichte und somit vielen zum Rettungsanker wurde. Es ist zum Ausstieg des Füllungsmaterials Amalgam gekommen, wenn sich auch keine Gesetze geändert haben. War das nicht das Anliegen aller. Es war eine Revolution mit sieghaftem Ausgang, wer es bisher nicht verstanden hat, muss dennoch bekennen, dass nicht wir, sondern sie eine Niederlage hinnehmen müssen.

 

Ich habe meinen Teil getan, den mir möglichen!

Amalgam könnte für mich zur Geschichte werden, würde man nicht durch gesetzte Grenzen immer wieder an die Vergiftungssymptomatik erinnert werden, wenn dem Familienhaushalt nicht unrechtmäßig Geld entzogen worden wäre und die Vergiftungssymptomatik durch Amalgam bis heute von denen verleugnet wird, die meinen, sie haben definitiv der Menschheit etwas zugeben…..

 

 

Schreiben des Europäischen Gerichtshofes an Patient

 

COUR EUROPEENNE DES DROITS DE L`HOMME

CONSEIL DE L’EUROPE, STRASBOURG

 

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS

COUNCIL OF EUROPE, STRASBOURG

 

DRITTE KAMMER

 

 

Sehr geehrte......,

 

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ein gemäß Artikel 27 der Europäischen Menschenrechtskonvention gebildeter Ausschuss von drei Richtern (C. Birsan, Präsident, A. Gyulumyan und E. Myjer) eine Entscheidung über Ihre obige Beschwerde getroffen hat.

Der Gerichtshof hat am 23. November 2004 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.

 

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beratungen im Richterausschuss geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Absenden dieses Briefes vernichtet werden.

 

Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Ausschuss

Gez. Mark Villinger, Stellvertretender Kanzler