Luftverschmutzung — Grenzwerte

1-5.6.1.1

Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

vom 16. November 2000

(ABI. L 313/12 vom 13.12.2000); berichtigt durch ABI. L 111/31 vom 20.4.2001

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175

Absatz l,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Gemein­schaftsprogramm für Politik und Maßnahmen im Hinblick auf die Umwelt und eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Umweltaktionsprogramm)4, ergänzt durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG5 zu dessen Oberprüfung, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvor­schriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele. Nach Artikel 174 des Vertrags ist im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt das Vorsorgeprinzip anzuwenden.

(2)    Nach Artikel 152 des Vertrags sind Anforderungen an den Gesundheitsschutz Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Nach Artikel 3 Absatz l Buchstabe p) des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(3)   Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurtei­lung und die Kontrolle der Luftqualität6 erlässt der Rat die in Absatz l dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in dessen Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.

(4)    Um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten, ist in der Richt­linie 96/62/EG die Erstellung von Maßnahmenplänen für Gebiete vorgeschrieben, in denen die Schad­stoffkonzentrationen in der Luft die Grenzwerte, zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen, über­schreiten.

(5)    Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, dass die quantifizierten Grenzwerte auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien beruhen sollen. Die Kommission soll bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Messverfahren Rechnung tragen.

(6)    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden.

(7)    Die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen dürfen sich allein auf die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Konzentration von Benzol und

1 ABI. C 53 vom 24.2.1999, S. 8.

2 ABI. C 138 vom 18.5.1999, S. 42.

3 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (ABI. C 194 vom 11.7.2000, S. 56), Gemeinsamer Stand­punkt des Rates vom 10. April 2000 (ABI. C 195 vom 11.7.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2000.

4 ABI. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

5 ABI. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

6 ABI. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

7 ABI. L 184 vom 17.7.1999,5.23.

Kohlenmonoxid oder auf die Einzelheiten für die Übermittlung der Informationen an die Kommission beziehen und dürfen keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.

(8)    Bei den in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen. Nach Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Strengere Grenzwerte können insbesondere zum Schutz der Gesundheit besonders anfälliger Personengruppen wie Kinder und Krankenhauspatienten festgelegt werden. Die Mitglied­staaten können vorsehen, dass die Grenzwerte zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten werden müssen, als dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(9)    Benzol ist ein genotoxisches Humankarzinogen, und es gibt keine feststellbare Schwelle, unterhalb deren keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

(10) Ist die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Benzol aufgrund standortspezi­fischer Ausbreitungsbedingungen oder maßgebender klimatischer Bedingungen schwierig und würde die Anwendung der Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so können die Mitgliedstaaten die Kommission jedoch um eine einmalige, zeitlich begrenzte und mit bestimmten Bedingungen versehene Verlängerung der Einhaltungsfrist ersuchen.

(11) Um die Revision dieser Richtlinie im Jahr 2004 zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Förderung der Forschung über die Auswirkungen von Benzol und Kohlenmon­oxid erwägen. Neben der Außenluft sollte hierbei auch der Luftverschmutzung in Innenräumen Rech­nung getragen werden.

(12) Eine standardisierte, genaue Messtechnik und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes der Messstationen sind von Bedeutung für die Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemein­schaftsweit vergleichbare Daten.

(13) Als Grundlage für regelmäßige Berichte sollten der Kommission Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen übermittelt werden.

(14) Aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel l Ziele

Ziele dieser Richtlinie sind:

a.    Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesund­heit und die Umwelt insgesamt;

b.    Beurteilung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;

c.    Beschaffung sachdienlicher Informationen über die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft und Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber;

d.    Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und andernfalls Verbesserung der Luftqualität hinsicht­lich der Belastung mit Benzol und Kohlenmonoxid.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a.    „obere Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beur­teilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;

b.    „untere Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG nur die Modellrech­nungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;

c.    „ortsfeste Messungen" Messungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.

Artikel 3 Benzol

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Benzolkonzen­tration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt wird, den in Anhang I genannten Grenzwert entsprechend den dort angegebenen Zeitpunkten nicht überschreitet. Die in Anhang I festgelegte Toleranzmarge ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

(2) Ist die Einhaltung des in Anhang I festgelegten Grenzwertes aufgrund standortspezifischer Ausbrei­tungsbedingungen oder maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe Windgeschwindigkeit und/ oder verdunstungsfördernde Bedingungen, schwierig und würde die Anwendung der Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so kann ein Mitgliedstaat die Kommission um eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Frist ersuchen. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 dieser Richt­linie kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG auf Antrag eines Mitgliedstaats eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat

• die betreffenden Gebiete und/oder Ballungsräume benennt,

• den erforderlichen Nachweis erbringt, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist,

• nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Konzentration der betreffenden Schad­stoffe und zur weitestmöglichen Eingrenzung des Gebiets, in dem der Grenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und

• die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG ergreifen wird, skizziert.

Der während dieser zeitlich begrenzten Verlängerung genehmigte Grenzwert für Benzol darf jedoch 10 ng/m3 nicht überschreiten.

Artikel 4 Kohlenmonoxid

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kohlenmonoxid-konzentration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt wird, den in Anhang II genannten Grenzwert entsprechend den dort angegebenen Zeitpunkten nicht überschreitet.

Die in Anhang II festgelegte Toleranzmarge ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

Artikel 5 Beurteilung der Konzentration

(1) Untere und obere Beurteilungsschwellen sind für Benzol und Kohlenmonoxid in Anhang III Abschnitt I festgelegt.

Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums im Hinblick auf Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG ist spätestens alle fünf Jahre nach dem in Anhang III Abschnitt II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der für die Konzentration von Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft relevanten Aktivitäten früher zu überprüfen.

(2) In Anhang IV sind Kriterien für die Festlegung der Lage von Probenahmestellen zur Messung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft enthalten. In Anhang V ist die Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen für jeden relevanten Schadstoff festgelegt; sie sind in jedem Gebiet oder Ballungsraum zu errichten, in dem Messungen vorzunehmen sind, sofern Daten über Konzen­trationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Infor­mationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Model­lierung der Luftqualität, ergänzt werden, muss die Zahl ortsfester Messstationen und die räumliche Auflö­sung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anhang IV Abschnitt I und Anhang VI Abschnitt I zu ermitteln.

(4) In Gebieten und Ballungsräumen, für die keine Messungen vorgeschrieben sind, können Methoden der Modellrechnung und objektiven Schätzung angewandt werden.

(5) Referenzmethoden für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid sind in Anhang VII Abschnitte I und II festgelegt. Anhang VII Abschnitt III wird Referenztechniken für die Modellierung der Luftqualität enthalten, sobald diese Techniken zur Verfügung stehen.

(6) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens an dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 1l Absatz l Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.

(7) Die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an den wissenschaftlichen und techni­schen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 ange­nommen, dürfen aber keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.

Artikel 6 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG genannten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7 Information der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke­rungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zum Beispiel durch Rundfunk und Fernsehen, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste, Teletext, Telefon oder Telefax routinemäßig aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft zur Verfügung gestellt werden.

Die Informationen über die Konzentrationen von Benzol in der Luft, ausgedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate, werden mindestens dreimonatlich und, soweit dies praktisch möglich ist, monatlich aktua­lisiert. Die Informationen über die Konzentrationen von Kohlenmonoxid in der Luft, ausgedrückt als höchster gleitender 8-Stunden-Mittelwert, werden mindestens täglich und, soweit dies praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.

Die Informationen nach Unterabsatz 2 müssen mindestens jede Überschreitung der in den in den Anhängen I und II genannten Grenzwerte in den dort vorgesehenen Mittelungszeiträumen angeben. Die Informationen müssen ferner eine kurze Bewertung in Bezug auf die Grenzwerte und geeignete Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen umfassen.

(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der Mitgliedstaat sie auch den in Absatz l genannten Organisationen zugänglich. Dies gilt auch für die nach Anhang VI Abschnitt II dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen.

(3) Die der Öffentlichkeit und den in den Absätzen l und 2 genannten Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

Artikel 8 Bericht und Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie vor, insbesondere über die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse hinsichtlich der Auswirkung einer Benzol- und Kohlen-monoxidexposition auf die menschliche Gesundheit - wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen beson­ders zu berücksichtigen sind - und für die Ökosysteme sowie über technologische Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Benzol-und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.

(2) In dem Bericht nach Absatz l ist im Hinblick auf Benzol und Kohlenmonoxid insbesondere Folgendes

zu berücksichtigen:

a.     die derzeitige Luftqualität und Tendenzen bis zum Jahr 2010 und danach;

b.    die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schadstoffemissionen sämtlicher relevanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit;

c.    die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung der Luftqualitätsziele und damit verbundenen Ziele der Gemeinschaft;

d.    derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und an den Informa­tionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

e.    die bei der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen, insbesondere mit den Bedingungen des Anhangs IV für die Durchführung von Messungen.

(3) Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus werden mit dem Bericht nach Absatz l gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet, die eventuell weitere Verlängerungen der Frist für die Einhaltung des in Anhang I genannten Grenzwertes für Benzol einschließen, die nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden können.

Artikel 9 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen inner­staatlichen Rechtsvorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüg­lich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvor­schriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

ANHANG I Grenzwert für Benzol

Grenzwerte werden in Hg/m3 angegeben, bezogen auf die Standardbedingungen bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

 

 

Mittelungs­zeitraum

 

Grenzwert

 

Toleranzmarge

 

Datum, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist

 

Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

 

Kalenderjahr

 

5 ng/m3

 

5 (ig/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzie­rung am 1. Januar 2006 und alle 12 Monate danach um 1 Hg/m3, bis auf 0 % am 1. Januar 2010

 

I.Januar 2010"

 

11 Außer innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, für die nach Artikel 3 Absatz 2 eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Frist gewährt wurde.

 

ANHANGE

Grenzwert für Kohlenmonoxid

Grenzwerte werden in mg/m3 angegeben. Das Volumen bezieht sich auf die Standardbedingungen bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

 

 

Mittelungs­zeitraum

 

Grenzwert

 

Toleranzmarge

 

Datum, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist

 

Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

 

höchster 8 -Stunden-Mittelwert eines Tages

 

10 mg/m3

 

6 mg/m3 am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2003 und alle 12 Monate danach um 2 mg/m3, bis auf 0 % am 1. Januar 2005

 

I.Januar 2005

 

Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktuali­siert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeit­raum endet, das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

 

ANHANG III

Festlegung der Anforderungen zur Beurteilung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebietes oder Ballungsraums

L Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

a)    Benzol

 

 

Jahresmittelwert

 

Obere Beurteilungsschwelle

 

70 % des Grenzwertes (3,5 ng/ra3)

 

Untere Beurteilungsschwelle

 

40 % des Grenzwertes (2 (ig/m3)

 

 

b) Kohlenmonoxid

 

 

 

 

8-Stunden-Mittelwert

 

Obere Beurteilungsschwelle

 

70 % des Grenzwertes (7 mg/m3)

 

Untere Beurteilungsschwelle

 

SO % des Grenzwertes (5 mg/m3)

 

II. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentra­tionen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Stehen Daten für weniger als fünf der vorangegangenen Jahre zur Verfügung, so können die Mitglied­staaten die Ergebnisse von Messkampagnen kurzer Dauer während der Jahreszeit und an den Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellie­rungen kombinieren, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermit­teln.

ANHANG IV

Lage von Probenahmestellen zur Messung der

Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

Folgende Bestimmungen gelten für die ortsfeste Messung.

I. Standortwahl auf Makroebene

Probenahmestellen,  an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen, dass

i)     Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;

ii)   Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

Der Standort von Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. In der Regel sollten die Probenahmestellen so gewählt werden, dass sie in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m2 und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luft­qualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sind.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

Der Notwendigkeit, Probenahmestellen — wenn zum Gesundheitsschutz nötig — auf Inseln einzurichten, sollte Rechnung getragen werden.

II. Standortwahl auf Mikroebene

Folgende Leitlinien sollten soweit wie möglich beachtet werden:

— Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (in der Regel einige Meter von Gebäuden, Baikonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt).

— Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet reprä­sentativ ist.

— Der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

— Die Abluftleitung des Messprobensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen:

- für alle Schadstoffe sollten die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;

- für Kohlenmonoxid sollte der Messeinlass weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;

- für Benzol sollte der Messeinlass repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie sein.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

— Störquellen

— Sicherheit

— Zugänglichkeit

— Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen

— Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung

— Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals

— Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe

— bebauungsplanerische Anforderungen.

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

ANHANG V

Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenz­werten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

a.    Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend)

 

wenn die Konzentrationen die obere Beurteilungs­schwelle überschreiten"

 

wenn die maximalen Konzentra­tionen zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen

 

0-249

 

1

 

1

 

250-499

 

2

 

1

 

500-749

 

2

 

1

 

750-999

 

3

 

1

 

1 000-1 499

 

4

 

2

 

1 500-1 999

 

5

 

2

 

2 000-2 749

 

6

 

3

 

2 750-3 749

 

7

 

3

 

3 750-4 749

 

8

 

4

 

4 750-5 999

 

9

 

4

 

>6000

 

10

 

5

 

'' Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hindergrundwerte und eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, vorausgesetzt, die Anzahl der Probenahmestellen erhöht sich dadurch nicht.

 

b.    Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahme­stellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Vertei­lung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

ANHANG VI

Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse

der Luftqualitätsbeurteilung

L Datenqualitätsziele

Qualitätssicherungsprogramme sollten auf folgende Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden und der Mindestzeitdauer und Messdatenerfassung ausgerichtet

 

 

Benzol

 

Kohlenmonoxid

 

Ortsfeste Messungen ' Unsicherheit Mindestdatenerfassung Mindestzeitdauer

 

25 % 90% 35 % städtische und verkehrs­nahe Gebiete (verteilt über das Jahr, damit die Werte repräsen­tativ für verschiedene Klima-und Verkehrsbedingungen sind) 90 % Industriegebiete

 

15% 90%

 

Orientierende Messungen Unsicherheit Mindestdatenerfassung Mindestzeitdauer

 

30 % 90% 14 % (eine Zufallsmessung eines Tages pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr)

 

25 % 90% 14 % (eine Zufallsmessung pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr)

 

Modellierung Unsicherheit: 8-Stunden-Mittelwerte Jahresmittelwerte

 

50 %

 

50 %

 

Objektive Schätzung Unsicherheit

 

100 %

 

75%

 

lj Die Mitgliedstaaten können jedoch Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stich­probenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.

 

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Beurteilungsmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (1993) oder der Methodik nach ISO 5725:1994 oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Grenzwertes gilt. Bis zur voll­ständigen Annahme der CEN-Normen mit detaillierten Testprotokollen wird die Kommission vor der Annahme dieser Richtlinie die vom CEN entwickelten Anwendungsrichtlinien herausgeben.

Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzungen ist als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen im jeweiligen Zeitraum für den Grenzwert ohne Berück­sichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen definiert.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und den Zeitraum der Messungen umfassen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instru­mente.

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich oder anstelle von Messungen andere Datenquellen zur Ergänzung der Messdaten zur Luftquali­tätsbeurteilung genutzt werden:

- Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;

- eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;

- Quellen von Daten und Informationen;

- Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls die Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geografischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungs­schwelle überschreitet;

- bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die potentiell einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes ausgesetzte Bevölkerung.

Wo möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung inner­halb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.

III. Standardbedingungen

Für Benzol und Kohlenmonoxid bezieht sich das Messergebnis auf die Standardbedingungen einer Tempe­ratur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

ANHANG VH

Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration

von Benzol und Kohlenmonoxid

I. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Absorptionskartu­sche gefolgt von einer gaschromatografischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, dass diese gleich­wertige Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

II. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht-dispersiven Infrarot-spektrometrie (NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, dass diese gleich­wertige Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

HI. Referenztechniken für die Modellierung

Referenztechniken für die Modellierung können derzeit nicht spezifiziert werden. Änderungen zur Anpas­sung dieses Punkts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

1-5.6.1.2

Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates über den Ozongehalt der Luft

vom 12. Februar 2002 ABI. L 67/14 vom 9.3.2002

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175

Absatz l,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10.

Dezember 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fünfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltge­rechte Entwicklung5 angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG6 ergänzt wurde, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In diesem Programm wird die Festlegung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.

(2)    Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beur­teilung und die Kontrolle der Luftqualität7 erlässt der Rat die in Absatz l jenes Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.

(3)    Die menschliche Gesundheit sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschrei­tenden Charakters der Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforder­lich.

(4)   Nach der Richtlinie 96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Berei­chen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.

(5)    Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämp­fung der Versauerung und des bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die

1 ABI. C 56 E vom 29.2.2000, S. 40, und ABI. C 29 E vom 30.1.2001, S. 291.

2 ABI. C 51 vom 23.2.2000, S. 11. ' ABI. C 317 vom 6.11.2000, S. 35.

4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (ABI. C 377 vom 29.12.2000, S. 154), Gemeinsamer Stand­punkt des Rates vom 8. März 2001 (ABI. C 126 vom 26.4.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht}. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2001.

5 ABI. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

6 ABI. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

7 ABI. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe8 bilden.

(6)   Nach der Richtlinie 96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozon­konzentrationen die Zielwerte überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen ausgerichtet werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.

(7)    Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten lang­fristige Ziele festgelegt werden. Diese langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozon­konzentrationen und den langfristigen Zielen zu schließen.

(8)    In Gebieten, in denen langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkon­zentration obligatorisch sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.

(9)    Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung sollte eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt werden. Eine Informationsschwelle sollte zum Schutz empfindlicher Bevölkerungs­gruppen festgelegt werden. Aktuelle Informationen über Ozonkonzentrationen in der Luft sollten der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.

(10) Pläne für kurzfristige Maßnahmen sollten dort aufgestellt werden, wo das Risiko von Überschrei­tungen der Alarmschwellen nennenswert vermindert werden kann. Die Möglichkeiten zur Minde­rung des Risikos, der Dauer und des Ausmaßes von Überschreitungen sollten untersucht und bewertet werden. Lokale Maßnahmen sollten nicht gefordert werden, wenn Aufwand und Nutzen nachweis­lich in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

(11) Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen, Programmen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenar­beiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist.

(12) Als Grundlage für die regelmäßige Berichterstattung sollten der Kommission Informationen über die ermittelten Konzentrationen übermittelt werden.

(13) Die Kommission sollte die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Forschung über die Auswirkung von Ozon auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, überprüfen. Der Bericht der Kommission sollte als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität vorgelegt werden, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwick­lung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte der Bericht das Potential zur Erreichung der langfristigen Ziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigen.

(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, einen wirksamen Schutz gegen die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten und die schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vege­tation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt zu vermindern, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon10 sollte aufgehoben werden —

8 ABI. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. » ABI. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. 10 ABI. L 297 vom 13.10.1992, S. 1.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel l Ziele

Diese Richtlinie hat folgende Ziele:

a.    Festlegung von langfristigen Zielen, Zielwerten, einer Älarmschwelle und einer Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft in der Gemeinschaft, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern;

b.    Sicherstellung der Anwendung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Konzentra­tionen von Ozon und gegebenenfalls von Ozonvorläuferstoffen (Stickstoffoxide und flüchtige organi­sche Verbindungen) in der Luft in den Mitgliedstaaten;

c.    Sicherstellung der Erlangung ausreichender Informationen über die Ozonwerte in der Luft und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit;

d.    Sicherstellung in Bezug auf Ozon, dass die Luftqualität aufrechterhalten wird, wenn sie gut ist, und dass sie anderenfalls verbessert wird;

e.    Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Ozon­werte sowie Förderung der Nutzung des Potentials grenzüberschreitender Maßnahmen und einer Eini­gung über solche Maßnahmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.    „Luft" die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz;

2.    „Schadstoff" jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;

3.    „Ozonvorläuferstoffe" Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen; einige dieser Stoffe sind in Anhang VI aufgeführt;

4.    „Wert" die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffes auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;

5. „Beurteilung" alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoff­wertes in der Luft;

6.    „ortsfeste Messungen" Messungen, die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG vorge­nommen werden;

7.    „Gebiet" einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;

8.    „Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 250POOO Einwohnern oder, falls 250?000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung des Mitgliedstaates die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt;

9.    „Zielwert" einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die mensch­liche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt langfristig zu vermeiden, und der — so weit wie möglich — in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;

10. „langfristiges Ziel" eine Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb deren direkte schädliche Auswir­kungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen wissen­schaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich sind. Dieses Ziel ist langfristig zu erreichen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt wirksam zu schützen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar;

11. „Alarmschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umge­hend Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 ergreifen müssen;

12. „Informationsschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem aktuelle Informationen erforderlich sind;

13. „flüchtige organische Verbindungen" (VOC) alle organischen Verbindungen, anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegen­wart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

Artikel 3 Zielwerte

(1) Die Zielwerte für das Jahr 2010 für die Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang I Abschnitt II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz l genannten Zielwerte überschreiten.

(3) Für die Gebiete und Ballungsräume nach Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um im Einklang mit der Richtlinie 2001/81/EG zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, um den Zielwert ab dem in Anhang I Abschnitt II angegebenen Zeitpunkt zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar.

Müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG auch für andere Schadstoffe als Ozon Pläne oder Programme ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Pläne oder Programme aus und führen sie durch.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pläne oder Programme müssen zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG erwähnten Informationen enthalten und der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevöl­kerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht werden.

Artikel 4 Langfristige Ziele

(1) Die langfristigen Ziele für die Ozonkonzentration in der Luft sind in Anhang I Abschnitt III festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz l genannten langfristigen Ziele, nicht jedoch die in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte überschreiten. Für solche Gebiete und Ballungsräume werden von den Mitgliedstaaten kosteneffiziente Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um die langfristigen Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen müssen zumindest mit allen in Artikel 3 Absatz 3 genannten Plänen oder Programmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen sie sich auf Maßnahmen stützen, die gemäß der Richtlinie 2001/81/EG und anderen relevanten geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffen werden.

(3) Die von der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele erreichten Fortschritte werden immer wieder überprüft; diese Überprüfungen sind Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses und erfolgen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/8 l/EG, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird und die Fortschritte beim Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen zu berücksichtigen sind.

Artikel 5 Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte die lang­fristigen Ziele einhalten. Soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen, halten die Mitgliedstaaten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen und erhalten durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

 

Artikel 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die geeigneten Schritte,

a.    um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die Ozonkonzentrationen in der Luft der Öffent­lichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen routinemäßig zugänglich gemacht werden.

Diese Informationen werden mindestens einmal täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.

Im Rahmen dieser Informationen sind zumindest alle Überschreitungen der im langfristigen Ziel fest­gelegten Konzentrationen für den Gesundheitsschutz, die Informationsschwelle und die Alarm­schwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum anzugeben. Ferner sollte eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen gegeben werden.

Die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.

b.    um der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbrau­cherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen umfassende Jahresberichte zugänglich zu machen, in denen zumindest, was die menschliche Gesundheit anbelangt, alle Überschreitungen der im Zielwert und im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen, die Informationsschwelle und die Alarm­schwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum und, was die Vegetation anbelangt, alle Überschrei­tungen des Zielwerts und des langfristigen Ziels gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Auswir­kungen dieser Überschreitungen anzugeben sind. Sie können gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen betreffend den Schutz von Wäldern im Sinne von Anhang III Abschnitt I enthalten. Sie können ferner Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen enthalten, soweit diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

c.    um sicherzustellen, dass Gesundheitseinrichtungen und die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwelle unterrichtet werden.

Die oben genannten Informationen und Berichte werden über geeignete Mittel veröffentlicht, zu denen je nach Fall beispielsweise Rundfunk, Presse oder Veröffentlichungen, Anzeigetafeln oder Computer­netzdienste wie das Internet gehören können.

(2) Die der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bei Überschreitung einer dieser Schwellen bekannt zu gebenden Einzelheiten umfassen die in Anhang II Abschnitt II festgelegten Einzel­heiten. Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies praktisch möglich ist, auch Maßnahmen, um diese Infor­mationen bekannt zu geben, wenn eine Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle vorhergesagt wird.

(3) Gemäß den Absätzen l und 2 verbreitete Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.

Artikel 7 Pläne für kurzfristige Maßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten erstellen die Mitgliedstaaten auf geeigneter Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG Aktionspläne für bestimmte Maßnahmen, die kurzfristig für die Gebiete, in denen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist, zu ergreifen sind, wenn ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle besteht. Wird festgestellt, dass kein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung in den betreffenden Gebieten besteht, so sind die Mitgliedstaaten nicht an Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG gebunden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berück­sichtigung der einzelstaatlichen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen, ob ein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung besteht.

(2) Die Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich der Auslöseschwelle für bestimmte Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Je nach Fall können die Pläne abgestufte kosteneffiziente Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Einschränkung oder Aussetzung bestimmter Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu Emis­sionen beitragen, die zur Überschreitung der Alarmschwelle führen. Dazu könnten auch wirksame Maßnahmen gehören, die den Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen betreffen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Beispiele von Maßnahmen (deren Wirksamkeit beurteilt worden ist), die in die Leitlinien nach Artikel 12 aufgenommen werden sollten.

(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzor­ganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und den Inhalt der spezifischen Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie Informationen über die Durchfüh­rung dieser Pläne zugänglich.

Artikel 8 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

(1) Sind Ozonkonzentrationen, welche die Zielwerte oder langfristigen Ziele überschreiten, weitgehend auf Emissionen von Vorläuferstoffen in anderen Mitgliedstaaten zurückzuführen, so arbeiten die betref­fenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen, um gemeinsame Pläne und Programme aufzustellen und damit die Zielwerte oder langfristigen Ziele zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar. Die Kommission unter­stützt diese Bemühungen. Bei der Erfüllung der ihr aus Artikel 11 erwachsenden Verpflichtungen erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/81/EG und insbesondere ihres Artikels 9, ob weitere Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft getroffen werden sollten, um die Emissionen von für die grenzüberschreitende Ozonbelastung verantwortlichen Vorläuferstoffen zu mindern.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 7, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete verschiedener Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die benachbarten Gebiete der Mitgliedstaaten, die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten.

(3) Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle in Gebieten nahe den Landes­grenzen sollten den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten so bald wie möglich die entsprechenden Informationen übermittelt werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.

(4) Bei der Ausarbeitung der Pläne und Programme gemäß den Absätzen l und 2 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls weiterhin mit Drittländern zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den Beitrittsländern liegt.

Artikel 9 Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und Vorläuferstoffen in der Luft

(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in irgendeinem Jahr während der vorangehenden fünfjäh­rigen Messperiode die Ozonkonzentration ein langfristiges Ziel überschritten hat, müssen ortsfeste konti­nuierliche Messungen vorgenommen werden.

Sollten Daten für weniger als fünf Jahre verfügbar sein, können die Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Überschreitungen Messkampagnen von kurzer Dauer, die zu Zeitpunkten und an Orten durchgeführt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren/Emissionsinventuren* und Modellrechnungen kombinieren.

* „Emissionsinventuren" entspricht dem österreichischen Sprachgebrauch.

In Anhang IV sind Kriterien zur Bestimmung der Probenahmestellen für die Ozonmessung festgelegt.

In Anhang V Abschnitt I ist die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon in jedem Gebiet oder Ballungsraum festgelegt, in dem Informationen zur Beurteilung der Luft­qualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden.

Die Konzentration an Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der Ozonprobenahmestellen gemäß Anhang V Abschnitt I zu messen. Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist kontinuierlich zu messen; dies gilt nicht für Messstationen im ländlichen Hintergrund, wie sie in Anhang IV Abschnitt I beschrieben sind, wo andere Messverfahren angewendet werden können.

Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt I festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, sofern a. die zusätzlichen Methoden ein angemessenes Informationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität

in Bezug auf die Zielwerte sowie die Informations- und Alarmschwellen zur Verfügung stellen; b.    die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im Einklang mit den in Anhang VII Abschnitt I festgelegten Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den Beurteilungsergebnissen nach Anhang VII Abschnitt II führt;

c.    die Zahl der Probenahmestellen in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle pro zwei Millionen Einwohner oder eine Probenahmestelle pro 50POOO km2 beträgt, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt;

d.    es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle gibt, und e.    Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im länd­lichen Hintergrund gemessen wird.

In diesem Fall werden die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität in \ jzuj; auf die Zielwerte berücksichtigt.

(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Konzentrationen unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden Messstationen gemäß Anhang V Abschnitt II zu bestimmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine Messstation zur Erfas­sung der Konzentrationen der in Anhang VI aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe errichtet und betrieben wird. Jeder Mitgliedstaat wählt die Zahl und die Standorte der Stationen aus, in denen Ozonvorläufer­stoffe zu messen sind, wobei er den in dem genannten Anhang festgelegten Zielen, Methoden und Empfeh­lungen Rechnung trägt.

Im Rahmen der gemäß Artikel 12 auszuarbeitenden Leitlinien sind auch Leitlinien für eine angemessene Stra­tegie zur Messung der Ozonvorläuferstoffe festzulegen, wobei auch vorhandenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weit­räumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP") Rechnung zu tragen ist.

(4) Referenzmethoden zur Analyse von Ozon sind in Anhang VIII Abschnitt I festgelegt. Anhang VIII Abschnitt II betrifft Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen.

(5) Die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge IV bis VIII an den wissenschaftlichen und techni­schen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10 Übermittlung von Informationen und Berichten

(1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission nach Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ferner, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz l genannten Zeitpunkt folgt:

a.    für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die Listen der Gebiete und Ballungsräume gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5;

b.    einen Bericht, der einen Überblick über die Lage in Bezug auf Überschreitungen der in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte gibt. Dieser Bericht enthält eine Erklärung im Falle jährlicher Über­schreitungen des Zielwerts für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Bericht enthält auch die Pläne und Programme gemäß Artikel 3 Absatz 3. Der Bericht wird der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraums übermittelt, in dem die Zielwerte für Ozon überschritten wurden;

c.    alle drei Jahre Informationen über die bei der Durchführung der Pläne oder Programme erzielten Fort­schritte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den

in Artikel 15 Absatz l genannten Zeitpunkt folgt:

a.    für jeden Monat von April bis September jeden Jahres auf vorläufiger Basis:

i)    bis spätestens Ende des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an dem die Informations- und/oder Alarmschwelle überschritten wurde, folgende Informationen: Datum, Dauer der Überschrei-tung(en) in Stunden, höchster l-Stunden-Mittel wert der Ozonkonzentration, ii)   bis 31. Oktober jeden Jahres alle anderen Informationen gemäß Anhang III;

b.    für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die validierten Informationen gemäß Anhang III und den Jahresmittelwert der Konzentrationen der in Anhang VI aufgeführten Ozonvor­läuferstoffe für das betreffende Jahr;

c.    alle drei Jahre im Rahmen des sektoralen Berichts gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates11 und bis zum 30. September nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraumes:

i)     Informationen mit einer Übersicht über die je nach Fall gemessenen oder beurteilten Ozonwerte in den Gebieten und Ballungsräumen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 erwähnt sind,

ii)   Informationen über gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen, und iii)  Informationen über Beschlüsse zu Plänen für kurzfristige Maßnahmen und über ihre Konzeption und ihren Inhalt sowie eine Bewertung der Auswirkungen solcher nach Artikel 7 aufgestellten Pläne.

(3) Die Kommission

a.    stellt sicher, dass die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) übermittelten Informationen unverzüglich durch geeignete Mittel zugänglich gemacht und an die Europäische Umweltagentur weitergeleitet werden;

b.    veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der gemäß Absatz l Buchstabe a) gemeldeten Gebiete und Ballungs­räume und bis 30. November jeden Jahres einen Bericht über die Ozonsituation des vorangegangenen Sommers und des vorigen Kalenderjahres mit dem Ziel, einen Überblick in vergleichbarem Format über die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der jeweiligen meteorologi­schen Gegebenheiten und der grenzüberschreitenden Verschmutzung sowie einen Überblick über sämtliche Überschreitungen des langfristigen Ziels in den Mitgliedstaaten zu geben;

c.    kontrolliert regelmäßig die Durchführung der nach Absatz l Buchstabe b) übermittelten Pläne oder Programme, indem sie die erzielten Fortschritte und den hinsichtlich der Luftverschmutzung festzu­stellenden Trend überprüft und dabei die meteorologischen Gegebenheiten und den Ursprung der Ozonvorläuferstoffe (biogen oder anthropogen) berücksichtigt;

d.    berücksichtigt die gemäß den Absätzen l und 2 übermittelten Informationen bei der Ausarbeitung der Dreijahresberichte über die Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 2 der Richtlinie 96/62/EG;

e.    gewährleistet einen angemessenen Austausch der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Zitier iii) übermit­telten Informationen und Erfahrungen betreffend die Konzeption und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen.

(4) Die Kommission greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichenfalls auf die fach­liche Kompetenz der Europäischen Umweltagentur zurück.

(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 11 Nummer l Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG verwendet wurden, ist spätestens der 9. September 2003.

ABI. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

Artikel 11 Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004

einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor. Insbesondere

berichtet sie über:

a.    die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungen - im Lichte der Leitlinien der Weltge­sundheitsorganisation - über die Auswirkungen einer Ozonexposition auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen; der Entwicklung exakterer Modelle wird Rechnung getragen;

b.    technologische Entwicklungen einschließlich des Fortschritts bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Ozonkonzentrationen und ihrer Entwicklung in ganz Europa;

c.    Vergleiche der Modellprognosen mit tatsächlichen Messungen;

d.    die Festlegung und das Niveau von langfristigen Zielen, Zielwerten, Informations- und Alarm­schwellen;

e.    die Ergebnisse des im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN—ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durch­geführten Internationalen Kooperationsprogramms in Bezug auf die Auswirkungen von Ozon auf Nutzpflanzen und die natürliche Vegetation.

(2) Der Bericht wird vorgelegt als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität, deren

Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der

Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In

diesem Zusammenhang wird in dem Bericht Folgendes berücksichtigt:

a.    die Rahmenbedingungen für eine weitere Verminderung der Schadstoffemissionen aus allen rele­vanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und Kosteneffizienz;

b.    die Beziehungen zwischen einzelnen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung von Luftqualitätszielen und damit zusammenhängenden Zielsetzungen in der Gemeinschaft;

c.    das Potential für weitere Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Verminderung der Emissionen von Vorläuferstoffen zu ergreifen sind;

d.    die Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte gemäß Anhang I — einschließlich der gemäß den Arti­keln 3 und 4 ausgearbeiteten und durchgeführten Pläne und Programme —, die Erfahrungen bei der Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 7 und die in Anhang IV festge­legten Bedingungen, unter denen die Messungen der Luftqualität vorgenommen wurden;

e.    die Möglichkeiten, um innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die in Anhang I Abschnitt III festge­legten langfristigen Ziele zu erreichen;

f.    derzeitige und künftige Anforderungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Infor­mationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

g.    die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und den erwarteten Veränderungen infolge der Maßnahmen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Klimaänderung zu ergreifen haben;

h.    die grenzüberschreitende Verschmutzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen in den Beitrittslän­dern.

(3) In dem Bericht werden ferner die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Feststel­lungen des Berichts überprüft, und ihm werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, wobei den Auswirkungen des Ozons auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen

Artikel 12 Leitlinien

(1) Die Kommission arbeitet bis zum 9. September 2002 Leitlinien zur Umsetzung dieser Richtlinie aus. Sie stützt sich dabei je nach Fall auf die in den Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Umweltagentur oder anderen kompetenten Stellen verfügbare fachliche Kompetenz und trägt bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des EMEP Rechnung.

(2) Die Leitlinien werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen. Sie dürfen weder unmit­telbar noch mittelbar eine Änderung der Zielwerte, der langfristigen Ziele, der Alarmschwelle oder der Informationsschwelle bewirken.

Artikel 13 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvor­schriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16 Aufhebung

Die Richtlinie 92/72/EWG wird hiermit zum 9. September 2003 aufgehoben.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I

Begriffsbestimmungen, Zielwerte und langfristige Ziele

für Ozon

I. Begriffsbestimmungen

Alle Werte werden in [ig/m3 angegeben. Das Volumen ist zu normieren auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa. Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).

AOT40 (ausgedrückt in (|j,g/m3)'Stunden) bedeutet die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 80 Hg/m3 (= 40 ppb) als l-Stunden-Mittelwert und 80 Hg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der l-Stunden-Mittelwerte zwischen 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends MEZ an jedem Tag*.

Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der nachstehenden Ziel werte und langfristigen Ziele verwendet werden, sind nur dann als gültig zu betrachten, wenn Sie den Kriterien von Anhang III Abschnitt II entsprechen.

II. Zielwerte für Ozon

 

 

Parameter

 

Zielwert für 2010 (a)1»

 

1.    Ziel wert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

 

Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages (b)

 

120 ng/m3; darf an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (c)

 

2.    Zielwert für den Schutz der Vegetation

 

AOT40, berechnet aus 1 -Stunden-Mittel werten von Mai bis Juli

 

18 000 [ig/m3-h gemittelt über 5 Jahre (c)

 

 

(a) Die Einhaltung der Zielwerte wird ab diesem Datum beurteilt, d. h. 2010 wird das erste Jahr sein, dessen Daten zur Berechnung der Einhaltung während der folgenden 3 oder 5 Jahre herangezogen werden.

(b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die glei­tenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, welche aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endete, d. h. der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(c) Falls die Durchschnittswerte über 3 oder 5 Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuierlichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahres-daten zur Prüfung der Einhaltung der Ziel werte erforderlich:

— für den Zielwert „Schutz der menschlichen Gesundheit": gültige Daten für ein Jahr;

— für den Zielwert „Schutz der Vegetation": gültige Daten für 3 Jahre.__________________

 

1 Diese Zielwerte und zulässigen Überschreitungen werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Unter­suchungen und Überprüfung, bei denen die verschiedenen geographischen und klimatischen Gegebenheiten in der Europäi­schen Gemeinschaft berücksichtigt werden, festgelegt.

* Bzw. entsprechende Uhrzeit in Regionen in äußerster Randlage.

III. Langfristige Ziele für Ozon

 

 

Parameter

 

langfristiges Ziel (a)

 

1 .    langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit

 

Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages während eines Kalenderjahres

 

120 ng/m3

 

2.    langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation

 

AOT40, berechnet aus 1 -Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli

 

6 000 u.g/m3-h

 

(a) Die Fortschritte der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird, werden als Teil des in Artikel 1 1 beschriebenen Prozesses überprüft.

 

Anhang II

Informationsschwelle und Alarmschwelle

I. Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

 

 

Parameter

 

Schwelle

 

Informationsschwelle

 

1 -Stunden-Mittelwert

 

180 ng/m3

 

Alarmschwelle

 

1 -Stunden-Mittelwert (a)

 

240 ng/m3

 

(a) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 7 ist die Überschreitung der Alarmschwelle während drei aufeinander folgender Stunden zu messen oder vorherzusagen.

 

II. Mindestinformationen für die Öffentlichkeit bei festgestellter oder vorhergesagter Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle

Der Öffentlichkeit sind folgende Einzelheiten möglichst rasch und über einen hinreichend großen Adressa­tenkreis mitzuteilen:

1.   Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

— Ort oder Gebiet der Überschreitung;

— Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);

— Beginn und Dauer der Überschreitung;

— höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.

2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

— geographisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informationsschwelle und/oder Alarm­schwelle;

— erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung);

3.  Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

— Informationen über gefährdete Bevölkerungsgruppen;

— Beschreibung möglicher Symptome;

— der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen;

— weitere Informationsquellen.

4. Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Belastung und/oder der Exposition:

Angabe der wichtigsten Verursachergruppen; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.

Anhang III

Von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnde Informationen, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

I. Der Kommission zu übermittelnde Informationen

Die von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

 

 

Art der Messstation

 

Wert

 

Mittelungs-/ Akkumula­tionszeit­raum

 

Vorläufige Daten für jeden Monat für den Zeitraum April-September

 

Jahresbericht

 

Informa­tions-schwelle

 

Alle Typen

 

180 ng/m3

 

1 Stunde

 

— Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1 -Stunden-Mittel­wert für Ozon und ggf. für NO2 — höchster 1 -Stunden-Mittelwert des Monats für Ozon

 

- Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Uberschreitung(en) in Stunden, höchster 1 -Stunden-Mittel­wert für Ozon und ggf. für NO2

 

Alarm­schwelle

 

Alle Typen

 

240 ng/m3

 

1 Stunde

 

— Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1 -Stunden-Mittel­wert für Ozon und ggf. für NO2

 

— Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1 -Stunden-Mittel­wert für Ozon und ggf. für N02

 

Gesund­heitsschutz

 

Alle Typen

 

120 ng/m3

 

8 Stunden

 

— Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum und höchster 8-Stunden-Mittel-

wert(b)

 

— Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum und höchster 8-Stunden-Mittel-

wert(b)

 

Schutz der Vegetation

 

Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund

 

AOT40"" = 6000 (ig/m3 -h

 

1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli

 

 

 

Wert

 

Schutz der Wälder

 

Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund

 

AOT40(a> = 20 000 Hg/m3 'h

 

1 Stunde, akkumuliert über den Zeitraum April-September

 

 

 

Wert

 

Werkstoffe

 

Alle Typen

 

40 Hg/m3 <c>

 

1 Jahr

 

-

 

Wert

 

(a) Siehe die AOT40-Definition in Anhang I Abschnitt I. (b) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages (siehe Anhang I Abschnitt II Anmerkung b). (c) Dieser Wert wird gemäß Artikel 11 Absatz 3 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.

 

Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung ist Folgendes mitzuteilen, sofern die verfügbaren Stunden­werte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates* übermittelt worden sind:

— für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die Addition als ppb und ausgedrückt in (ig/m3 Ozon): Höchstwert, 99,9, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert und Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte;

- für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittel-werten eines jeden Tages.

Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.

H. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen.

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

 

Parameter

 

Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten

 

1 -Stunden-Mittelwerte

 

75 % (d. h. 45 Minuten)

 

8-Stunden-Mittelwerte

 

75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)

 

höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten

 

75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittel-werte pro Tag)

 

AOT40

 

90 % der 1 -Stunden-Mittelwerte während des zur Berech­nung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes (a)

 

Jahresmittelwert

 

75 % der 1 -Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April-September) und des Winters (Januar-März, Oktober-Dezember)

 

Anzahl Überschreitungen und Höchst­werte je Monat

 

90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) 90 % der 1 -Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ

 

Anzahl Überschreitungen und Höchst­werte pro Jahr

 

5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahrs (April bis September)

 

(a) Liegen nicht alle möglichen Messdat berechnet:

AOT40 [Schätzwert] = gemessener A

 

:n vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor ^t- a n-rai             mögliche Gesamtstundenzahl * *

 

Zahl der gemessenen Stundenwerte

 

ABI. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis 31. Juli jeden

Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der

Wälder).

Anhang IV

Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer Standorte

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

L Großräumige Standortbestimmung

Art der

 

Ziel der Messungen

 

Repräsentati-

 

Kriterien für die großräumige

 

Station

 

 

 

vität (a)

 

Standort-Bestimmung

 

Städtisch

 

Schutz der menschlichen Gesund-

 

Einige km2

 

Außerhalb des Einflussbereichs

 

 

 

heit:

 

 

 

örtlicher Emissionsquellen wie

 

 

 

Beurteilung der Exposition der Stadtbevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ

 

 

 

Verkehr, Tankstellen usw.; Stand­orte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünan-

 

 

 

hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevöl­kerung sind

 

 

 

lagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder

 

 

 

 

 

 

 

Plätze mit wenig oder keinem

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr, für Schulen, Sportanlagen

 

 

 

 

 

 

 

oder Freizeiteinrichtungen charakte-

 

 

 

 

 

 

 

ristische offene Flächen.

 

Vorstädtisch

 

Schutz der menschlichen Gesund-

 

Größenord-

 

In gewissem Abstand von den

 

 

 

heit und der Vegetation:

 

nung einige

 

Gebieten mit hohen Emissionen und

 

 

 

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sein dürften

 

Dutzend km2

 

auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; wo sich die Wohnbevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürlicher Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes

 

 

 

 

 

 

 

befinden und hohen Ozonkonzen-

 

 

 

 

 

 

 

trationen ausgesetzt sind;

 

 

 

 

 

 

 

gegebenenfalls auch einige Stationen

 

 

 

 

 

 

 

in vorstädtischen Gebieten auch auf

 

 

 

 

 

 

 

der Hauptwindrichtung zuge-

 

 

 

 

 

 

 

wandten Seite, um das regionale

 

 

 

 

 

 

 

Hintergrundniveau der Ozonkon-

 

 

 

 

 

 

 

zentrationen zu ermitteln.

 

Ländlich

 

Schutz der menschlichen Gesund-

 

Subregionale

 

Die Stationen können sich in kleinen

 

 

 

heit und der Vegetation:

 

Ebene (ein paar

 

Siedlungen und/oder Gebieten mit

 

 

 

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung

 

100 km2)

 

natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emit­tenten wie Industrieanlagen und Straßen;

 

 

 

 

 

 

 

in offenem Gelände, jedoch nicht

 

 

 

 

 

 

 

auf Berggipfeln.

 

 

Art der

 

Ziel der Messungen

 

Repräsentati-

 

Kriterien für die großräumige

 

Station

 

 

 

vität (a)

 

Standort-Bestimmung

 

Ländlicher

 

Schutz der Vegetation und der

 

Regionale/

 

Station in Gebieten mit niedrigerer

 

Hintergrund

 

menschlichen Gesundheit:

 

nationale/

 

Bevölkerungsdichte, z. B. mit natür-

 

 

 

Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkon­zentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

 

kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2)

 

lichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriege­bieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung boden­naher Temperaturinversionen, sowie

 

 

 

 

 

 

 

Gipfel höherer Berge;

 

 

 

 

 

 

 

Küstengebiete mit ausgeprägten

 

 

 

 

 

 

 

täglichen Windzyklen örtlichen

 

 

 

 

 

 

 

Charakters werden nicht empfohlen.

 

(a) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in

 

ihrer unmittelbaren Nähe liegen.

 

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung* in Erwägung zu ziehen.

II. Kleinräumige Standortbestimmung

Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist.

1.  Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270° darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenah­meeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.

2.  Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 (Atemhöhe) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Stationen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.

3.  Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schorn­steinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

4.  Die Abluftleitung der Messstation sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:

1. Störquellen;

2. Sicherheit;

3. Zugänglichkeit;

4. vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;

5. Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;

6. Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

7. mögliche Zusammenlegung der Messstationen für verschiedene Schadstoffe;

8. bauplanerische Anforderungen.

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Krite­rien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

* ABI. L 125 vom 18.5.1994, S. 1.

Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteo­rologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzen­trationen beeinflussen, notwendig.

Anhang V

Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von

Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von

Ozonkonzentrationen

I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt

Bevölkerung (X 1 000)

 

Ballungsräume (städtische und vorstäd­tische Gebiete) (a)

 

Sonstige Gebiete (vorstädtische und länd­liche Gebiete) (a)

 

Ländlicher Hintergrund

 

<250

 

 

 

1

 

1 Station/50 000 km2 als mittlere Dichte über alle Gebiete pro Land (b)

 

<500

 

1

 

2

 

 

 

< 1 000

 

2

 

2

 

 

 

< 1 500

 

3

 

3

 

"

 

<2000

 

3

 

4

 

 

 

<2750

 

4

 

5

 

 

 

<3 750

 

5

 

6

 

 

 

>3 750

 

1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner

 

1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner

 

 

 

(a) Mindestens 1 Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen sollten mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen. (b) 1 Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

 

II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätz­liche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Stationen im ländlichen Hintergrund sollte 1/100 000 km2 betragen.

Anhang VI

Messung von Ozonvorläuferstoffen

Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissions-inventaren/Emissionsinventuren* und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentra­tionen.

Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbrei­tung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.

Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organi­sche Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben.

 

 

1-Buten

 

Isopren

 

Ethylbenzol

 

Ethan

 

trans-2-Buten

 

n-Hexan

 

m+p-Xylol

 

Ethen

 

cis-2-Buten

 

i-Hexan

 

o-Xylol

 

Ethin

 

1,3-Butadien

 

n-Heptan

 

1 ,2,4-Trimethylbenzol

 

Propan

 

n-Pentan

 

n-Octan

 

1 ,2,3-Trimethylbenzol

 

Propen

 

i-Pentan

 

i-Octan

 

1,3,5-Trimethylbenzol

 

n-Butan

 

1-Penten

 

Benzol

 

Formaldehyd

 

i-Butan

 

2-Penten

 

Toluol

 

Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

 

Referenzmethoden

Die in der Richtlinie 1999/30/EG** oder späteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angegebene Referenzmethode gilt für Stickstoffoxide.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Methoden mit, die er zur Probenahme und Messung von VOC anwendet. Die Kommission vergleicht die ihr mitgeteilten Methoden möglichst rasch und prüft die Möglichkeit der Festlegung von Referenzmethoden für die Probenahme und Messung von Ozonvorläu­ferstoffen, um die Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Messungen im Rahmen der gemäß Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung dieser Richtlinie zu verbessern.

Standortkriterien

Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten in allen gemäß der Richt­linie 96/62/EG errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Überwa­chungsziele als geeignet betrachtet werden.

„Emissionsinventur" entspricht dem österreichischen Sprachgebrauch. ABI. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

Anhang VII

Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse

der Luftqualitätsbeurteilung

L Datenqualitätsziele

Qualitätssicherungsprogramme  sollten  hinsichtlich  der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsme­thoden, der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet

 

 

Für Ozon, NO und NO2

 

Kontinuierliche ortsfeste Messung

Unsicherheit der einzelnen Messungen Mindestdatenerfassung

 

15% Sommer: 90 % Winter: 75 %

 

Orientierende Messung Unsicherheit der einzelnen Messungen Mindestdatenerfassung Mindestzeitdauer

 

30% 90 % > 10 % im Sommer

 

Modellrechnung

Unsicherheit: 1 -Stunden-Mittel werte (während des Tages) höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages

 

50% 50%

 

Objektive Schätzverfahren

Unsicherheit

 

75 %

 

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements („Guide to the Expression of Uncer-tainty in Measurement") (1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 („Accuracy (trueness and preci-sion) of measurement methods and results") (1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Langfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrau­ensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.

Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.

Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.

Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

kie folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:

— Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;

— eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung;

— Daten- und Informationsquellen;

— Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines jeden Teilgebiets innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die lang­fristigen Ziele oder Zielwerte überschreiten;

— bei langfristigen Zielen oder Zielwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Bevölkerung, die den die Schwellenwerte übersteigenden Konzentrationen potentiell ausgesetzt ist.

Soweit wie möglich sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der Konzentrationsvertei­lung innerhalb der einzelnen Gebiete und Ballungsräume erstellen.

III. Norminierung

Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 K, 101,3 kPa. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Richtlinie 1999/30/EG.

Anhang VIII

Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur

Kalibrierung der Ozonmessinstrumente

I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte

- Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964)

- Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, Bl. 6)

Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröf­fentlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz- und Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, dass diese gleich­wertige Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

II. Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen

Für Modellrechnungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden. Ände­rungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.