Heilpraktiker darf ohne Kenntnisüberprüfung arbeiten

 

Das VG Stuttgart hat den Klagen zweier Physiotherapeuten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Heilbronn, wegen Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis stattgegeben.

 

Die beiden Kläger hatten beim Landratsamt erfolglos die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde - beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie und physikalischen Therapie - nach dem Heilpraktikergesetz beantragt. Eine solche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit durch den Betreffenden bedeuten würde. Dies sah das Landratsamt als gegeben an, da die Kläger die übliche Kenntnisüberprüfung abgelehnt haben. Für den Bereich der Differentialdiagnostik, so das Landratsamt, sei aber eine Kenntnisüberprüfung erforderlich, da die Ausbildung zum Physiotherapeuten keine entsprechenden Fähigkeiten vermittle. Die Kläger beriefen sich dagegen auf ihre Berufsausübungs- und Berufswahl! freiheit aus Art. 12 GG. Das Landratsamt sei zur Erteilung einer (eingeschränkten) Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Bei der Kenntnisüberprüfung gehe es nur um den Ausschluss medizinischer Fehlvorstellungen; auf Grund ihrer Ausbildung seien Physiotherapeuten aber mit den Krankheitsbildern und Kontraindikationen vertraut.

 

Das VG Stuttgart hat den Klagen stattgegeben.

 

Das beklagte Land wurde verpflichtet, den Klägern ohne weitere Eignungsprüfung unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne des Physiotherapeutengesetzes.

 

VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, 4 K 5891/07 und 4 K 6118/07