Gutachten unrichtige oder Gefälligkeit

Das ärztliche Gutachten lässt sich definieren als die Anwendung medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen auf einen Einzelfall im Hinblick auf eine bestimmte (oft aus rechtlichen Gründen notwendige) Fragestellung, wobei der Arzt aus Tatsachen oder Zuständen, die er selbst oder ein anderer wahrgenommen hat, mit Hilfe seiner Sachkunde Schlüsse zieht. Wesensmerkmal des Gutachtens ist, dass es wissenschaftliche Schlußfolgerungen zieht. Dies unterscheidet das Gutachten vom Befundbericht oder vom ärztlichen Zeugnis (Ratzel, Lippert 1995, 111).

 

 

"Gefälligkeitsgutachten?"

 

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder "Gefälligkeitsgutachten" wird strafrechtlich verfolgt:

 

StGB § 278.

 

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

 

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Ein unrichtiges Zeugnis wider besseres Wissen lässt sich dabei ja nicht nur zu Gunsten eines Antragstellers, sondern auch zu Gunsten eines Verwaltungsorgans vorstellen. Schon allein auf Grund der Bestimmungen des § 278 StGB ist also jegliche inhaltliche Einmischung von Dienstvorgesetzten in die Gutachtertätigkeit des ÖGD untersagt. Der Arzt und die Ärztin sind in fachlicher Hinsicht niemals weisungsgebunden. Mögliche Voreingenommenheiten des Gutachters dennoch aufzuspüren ist wiederum Aufgabe des Gerichts bzw. der Ermessensträger in der Verwaltung:

 

Zur Aufgabe des Tatrichters gehört es gegebenenfalls auch zu prüfen, ob ein Gutachter dazu neigt, Ermessensspielräume im Sinne einer vorfixierten Tendenz auszunutzen oder gar auf Tatsachenfeststellungen überzugreifen, die dem Richter vorbehalten bleiben müssen. (BGH, NJW 1971, 243) (Laufs 1993, 360).

 

Thomas Köhler