GOÄ Abrechnungsziffer falsch Richtige muss bezahlt werden

Dies führt nach der Entscheidung des BGH nicht dazu, dass die Rechnung insgesamt nicht fällig wird. Nach Auffassung des BGH genügt es vielmehr, wenn die Rechnung den formellen Voraussetzungen des Paragrafen 12 GOÄ entspricht. Das heißt: Sie muss insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung und die Leistungsbeschreibung samt GOÄ-Nummern enthalten. Außerdem muss eine Schwellenwertüberschreitung begründet sein. Damit, so der BGH weiter, hat der Patient eine ausreichende Grundlage, um die Rechnung zu überprüfen. Soweit der Arzt diese Überprüfung ermöglicht, bestehe kein Anlass, die Durchsetzung der Rechnung zu erschweren.

Stellt ein Sachverständiger fest, dass eine Ziffer nicht korrekt ist, muss der Arzt keine neue Rechnung vorlegen. Nach Angaben des BGH hat er automatisch Anspruch auf den Betrag für die korrekt anzusetzenden GOÄ-Nummern.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 117/06

Und so steht es in der GOÄ

Paragraf 12 GOÄ:

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  • das Datum der Erbringung der Leistung,
  • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, (...)