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Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz |
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Gesch.-Z. III - 370 II Sch |
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9. August 1993 |
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Durchwahl: 310 (0228) 8 19
95- |
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Frau E S |
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Betr.: Datenschutzrechtliche Eingabe Bezug: 1. Mein Schreiben vom 26.03.1993 2.
Telefongespräch zwischen 3.
Schreiben von vom 03.05.1993 Anlg.: - 1 – Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, nachfolgend möchte ich Sie über den gegenwärtigen
Stand der da-tenschutzrechtlichen Klärung der vorliegenden Eingabesache
in-formieren. Aus dem mit der Bundesausführungsbehörde für
Unfall-versicherung geführten Schriftwechsel hat sich ergeben, dass die über
Frau Schmidt geführten Verwaltungsakten sich seit dem 16.04.1993 bei Herrn
Prof. Dr. Wolf, Abteilung Toxikologie der Universität Ulm, zur Begutachtung
nach Aktenlage befinden. Im Hinblick auf das von Prof. Dr. L nach Aktenlage
er-stellte Gutachten habe ich die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
gebeten, dieses Gutachten von Herrn Prof. Dr. unverzüglich zurückzufordern,
falls es an diesen übersandt worden sein sollte, und dieses Exemplar sowie
alle weiteren in Dateien oder Akten des Unfallversicherungsträgers
gespeicherten Mehrfertigungen/Kopien dieses Gutachtens gem. §§ 84, 79 Abs. 1
SGB X i.V.m. §§ 20 Abs. 3 bis 5 BDSG zu sperren und mir unver-züglich über
die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Nach endgültiger Klärung des Sachverhalts werde
ich meine ab-schließende datenschutzrechtliche Wertung vornehmen und sie auch
Ihnen mitteilen. Hinsichtlich des Ersuchens der Staatsanwaltschaft
Oldenburg auf Übersendung der über Frau S geführten Verwaltungsakten, habe
ich mit gleicher Post der Bundesausführungsbehörde für Un-fallversicherung
meine Auffassung mitgeteilt. Kopie dieses Schreibens füge ich zu Ihrer
Information bei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag |
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