Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte FAQ

Quelle: http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/faqs.asp#P87_8327

Informationen für Beschwerdeführer
Nichtamtliche Übersetzung

Frequently Asked Questions1

Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention?
Mit welchen Fällen kann sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen?
Wann können Sie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht einreichen?
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn Sie eine Beschwerde einreichen wollen?
Wie wendet man sich an den Gerichtshof?
Was können Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen?
Mit welchen Fragen kann sich der Gerichtshof nicht befassen?

Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationaler Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Jeder Staat, der die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, entsendet einen Richter - zurzeit sind es 452. Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an und repräsentieren keinen Staat. Bei der Bearbeitung von Beschwerden wird der Gerichtshof von einer Kanzlei unterstützt, die hauptsächlich aus Juristen ( „wissenschaftliche Mitarbeiter“) aus allen Mitgliedstaaten besteht. Diese Juristen sind völlig unabhängig von ihrem Herkunftsland und repräsentieren weder die Beschwerdeführer, noch die Staaten.

Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention?

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein internationaler Vertrag, den nur Mitgliedstaaten des Europarates zeichnen können. Die Konvention, die den Gerichtshof einrichtet und festlegt, welche Funktionen er zu erfüllen hat, enthält eine Auflistung der Rechte und Sicherheiten, zu deren Einhaltung sich die Staaten verpflichtet haben.

Mit welchen Fällen kann sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen?

Der Gerichtshof wendet die Europäische Menschenrechtskonvention an. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es, sicherzustellen, dass die Staaten die in der Konvention dargelegten Rechte und Sicherheiten achten. Dies geschieht, indem Klagen („Beschwerden“) von Einzelpersonen oder manchmal auch von Staaten geprüft werden. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat eines oder mehrere dieser Rechte und Sicherheiten verletzt hat, fällt er ein Urteil. Die Urteile sind verbindlich und die betreffenden Staaten sind dazu verpflichtet, ihnen zu entsprechen.

Wann können Sie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht einreichen?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie persönlich und unmittelbar Opfer einer Verletzung der in der Konvention oder einem ihrer Protokolle dargelegten Rechte und Sicherheiten sind, können Sie beim Europäischen Gerichtshof Beschwerde einreichen. Die Rechtsverletzung muss von einem an die Konvention gebundenen Staat begangen worden sein.

Welche Rechte werden durch die Konvention und ihre Protokolle geschützt?

Insbesondere sind die folgenden Rechte geschützt:
· Recht auf Leben;
· Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht, sei es zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur;
· Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ;
· Freiheit der Meinungsäußerung;
· Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
· Recht auf wirksame Beschwerde;
· Schutz des Eigentums;
· Aktives und passives Wahlrecht

Was verbietet die Konvention und ihre Protokolle?

Im Besonderen sind die folgenden Menschenrechtsverletzungen verboten:

· Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe;
· willkürliche und rechtswidrige Freiheitsentziehung;
· diskriminierende Behandlung, die gegen die in der Konvention dargelegten Rechte und Sicherheiten verstößt;
· Ausweisung eigener Staatsangehöriger oder Verweigerung deren Einreise;
· die Todesstrafe;
· Kollektivausweisung von Ausländern.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn Sie eine Beschwerde einreichen wollen?

Welche Bedingungen müssen Sie persönlich erfüllen?

· Es ist nicht notwendig, dass Sie ein Staatsangehöriger einer der durch die Konvention gebundenen Staaten sind. Die Rechtsverletzung muss lediglich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines der Staaten begangen worden sein, dies bedeutet für gewöhnlich, innerhalb des Staatsgebietes.
· Sie müssen entweder eine Privatperson oder eine juristische Person sein wie z.B. ein Unternehmen oder eine Gesellschaft.
· Sie müssen persönlich und unmittelbar das Opfer der Rechtsverletzung sein. Es ist nicht möglich, eine allgemeine Klage gegen ein Gesetz oder eine Maßnahme einzureichen, weil es Ihnen zum Beispiel unfair erscheint; auch kann nicht im Namen anderer Menschen Beschwerde eingereicht werden (sofern sie nicht genau bestimmt wird und Sie ihr offizieller Vertreter sind).

Gibt es Verfahren, die zuvor in innerstaatlichen Gerichten befolgt werden müssen?

· Ja. Sie müssen zuvor alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die zur Lösung ihres Problems beitragen könnten (für gewöhnlich ist damit eine Klage vor dem zuständigen Gericht gemeint, gegebenenfalls gefolgt von einer Berufung und dann eventuell einer weiteren Berufung vor einem höheren Gericht, wie z.B. dem Obersten Gerichtshof oder einem Verfassungsgericht, falls vorhanden.)
· Es reicht nicht aus, nur von diesen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, sondern Ihre Beschwerde (das heißt, der Grund Ihrer Beschwerde für eine von Ihnen angeführten Verletzung der Konvention) muss dabei auch tatsächlich eingelegt worden sein.
· Nach einer Entscheidung der letzten staatlichen Instanz haben Sie sechs Monate Zeit vom Zeitpunkt der letzten Urteilsverkündung auf innerstaatlicher Ebene (allgemein gesagt der Urteilsverkündung des höchsten Gerichtshofes), um sich an den Gerichtshof zu wenden. Der Gerichtshof kann Ihre Beschwerde nach Ablauf dieser Frist nicht mehr annehmen.

Gegen wen kann Beschwerde eingelegt werden?

· Gegen einen oder mehrere Staaten, die durch die Konvention gebunden sind und die Ihrer Meinung nach die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt haben (durch eine oder mehrere Handlungen oder durch Unterlassung, die Sie unmittelbar betroffen haben).
· Die Handlung oder Unterlassung, über die Sie sich beschweren möchten, muss von einer oder mehreren öffentlichen Behörden (beispielsweise einem Gerichtshof oder einer Verwaltungsbehörde) des betroffenen Staates/der betroffenen Staaten begangen worden sein.
· Der Gerichtshof beschäftigt sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private Organisationen, wie z.B. kommerzielle Unternehmen.

Welchen Inhalt kann Ihre Beschwerde haben?

· Ihre Beschwerde muss sich auf eines der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte beziehen. Rechtsverletzungen umfassen eine große Bandbreite von Punkten wie z.B. Folter und die Misshandlung von Gefangenen; die Rechtmäßigkeit von Festnahmen; Mängel bei zivil- oder strafrechtlichen Verhandlungen; Diskriminierung bei der Ausübung eines in der Konvention verankerten Rechts; das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz; Einschränkungen bei der freien Meinungsäußerung, bei der Übermittlung und dem Empfang von Informationen; die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit; Ausweisung und Auslieferung; Konfiszierung von Eigentum sowie Enteignung.
· Sie können lediglich gegen die Verletzung eines Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention Beschwerde einlegen, jedoch nicht gegen Rechtsverletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Wie wendet man sich an den Gerichtshof?

Indem Sie einen Brief mit detaillierter Beschreibung Ihrer Beschwerde (Sie werden ein Formular3 erhalten, das Sie ausfüllen müssen) an den Gerichtshof schicken oder indem Sie das Formular direkt ausfüllen und an den Gerichtshof schicken. Der Brief und/oder das Formular kann an die folgende Adresse geschickt werden:

An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 STRASBOURG CEDEX

· Sie können entweder in einer der Amtssprachen (Englisch und Französisch) des Gerichtshofs schreiben, oder in der offiziellen Sprache des Staates, der die Konvention ratifiziert hat.
· Wenn Sie Ihre Beschwerde per Fax einbringen, muss eine Kopie auf dem Postweg folgen.
· Kommen Sie nicht nach Straßburg, um Ihre Beschwerde persönlich vorzubringen. Ihr Fall wird deswegen nicht schneller bearbeitet und Sie werden auch keine rechtliche Auskunft oder Beratung erhalten.
· Die Kanzlei wird Sie gegebenenfalls um weitere Dokumente, Informationen oder Erklärungen zu Ihrer Beschwerde bitten.
· Sobald Sie das Beschwerdeformular haben, füllen Sie es sorgfältig und leserlich aus und schicken Sie es so schnell wie möglich zurück. Ihre Beschwerde sollte enthalten:
- Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, über den Sie sich
beschweren wollen, und die Angabe Ihrer Beschwerdegründe;
- Eine Angabe der von Ihnen bereits in Anspruch genommenen Rechtsmittel;
- Kopien aller in Ihrer Sache ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden (diese Dokumente können nicht zurückgeschickt werden, es liegt also in Ihrem Interesse, nur Kopien zu schicken);
- Ihre Unterschrift als Beschwerdeführer, oder die Unterschrift Ihres Bevollmächtigten.

· Wenn Sie möchten, dass Ihre Identität nicht öffentlich gemacht wird, so müssen Sie hierauf sofort hinweisen und Gründe angeben für ein solches Abweichen der sonst üblichen Praxis eines öffentlichen Verfahrens. Soweit ausreichend Gründe hierfür vorliegen, kann der Gerichtshof in besonderen Fällen eine anonyme Beschwerde zulassen.
· In diesem Stadium des Verfahrens müssen Sie sich noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn Sie die Beschwerde jedoch durch einen Verfahrensbevollmächtigten/eine Verfahrensbevollmächtigte einreichen wollen, müssen Sie Ihrem Formular noch eine Vollmacht4 beifügen.

Was sind die Grundzüge des Verfahrens?

· Das Verfahren ist ausschließlich schriftlich. Sie werden über jede Entscheidung des Gerichtshofes schriftlich informiert. Öffentliche mündliche Verhandlungen sind die Ausnahme.
· Die Behandlung Ihrer Beschwerde beim Gerichtshof ist kostenlos.
· Obwohl Sich sich in dieser ersten Phase des Verfahrens noch nicht von einen Anwalt vertreten lassen müssen, benötigen Sie einen Anwalt, sobald der Regierung die Beschwerde zugestellt wurde. Die meisten Beschwerden werden allerdings für unzulässig erklärt, ohne dass die Beschwerde der Regierung zugestellt wird.
· Sie tragen lediglich Ihre eigenen Kosten (Anwaltskosten oder durch Nachforschungen oder Schriftwechsel entstandene Kosten).
· Nachdem Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch bewilligt und die Bewilligung kann erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.

Welches sind die wichtigsten Phasen des Prozesses?

· Zunächst muss der Gerichthof darüber entscheiden, ob Ihre Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde muss bestimmte, in der Konvention festgelegte Voraussetzungen erfüllen (siehe oben Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn Sie eine Beschwerde einreichen wollen?). Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird Ihre Beschwerde abgewiesen. Wenn Sie mehrere Beschwerden eingereicht haben, werden unter Umständen einige Beschwerden für zulässig erklärt, andere wiederum als unzulässig abgewiesen.
· Wenn Ihre Beschwerde oder einer Ihrer Beschwerdepunkte für unzulässig erklärt wird, ist diese Entscheidung endgültig und kann nicht revidiert werden.
· Wird Ihre Beschwerde oder einer Ihrer Beschwerdepunkte für zulässig erklärt, wird der Gerichtshof den Parteien (Sie selbst und der betroffene Staat) zu einer gütlichen Einigung raten. Wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt, wird der Gerichtshof die Begründetheit Ihre Beschwerde prüfen, das heißt, er wird darüber entscheiden, ob die Konvention verletzt wurde.

Wie lange müssen Sie auf Antwort warten?

In Anbetracht des derzeitigen Überhangs an Fällen, müssen Sie gegebenenfalls bis zu einem Jahr warten, bis der Gerichtshof mit der ersten Überprüfung Ihrer Beschwerde beginnen kann. Einige Beschwerden werden als dringend eingestuft und vorrangig bearbeitet, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer physischer Gefahr befindet.

Was können Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen?
 
Wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Konvention verletzt wurde, kann er Ihnen eine „gerechte Entschädigung” zubilligen. Die Entschädigung besteht aus einem Geldbetrag für gewisse Schadensarten. Gegebenenfalls wird der Gerichtshof den betroffenen Staat auffordern, Ihnen die durch die Einreichung Ihre Beschwerde angefallenen Kosten zu erstatten. Wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Konvention nicht verletzt wurde, haben Sie keine zusätzlichen Kosten (wie z.B. die dem beklagten Staat entstandenen Kosten) zu tragen.

Bitte beachten Sie:

· Der Gerichtshof ist nicht ermächtigt, auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen oder nationales Recht aufzuheben.
· Der Gerichtshof ist nicht für die Umsetzung der Urteile verantwortlich. Sobald das Urteil verkündet wurde, geht die Verantwortung auf das Ministerkomitee des Europarates über, das die Aufgabe hat, die Umsetzung des Urteils zu überwachen und sicherzustellen, dass jede Entschädigungszahlung erfolgt.
 
Mit welchen Fragen kann sich der Gerichtshof nicht befassen?
 
· Der Gerichtshof ist kein Berufungsgericht gegenüber nationalen Gerichten; es gibt keine erneuten Verhandlungen von Fällen, er kann keine Urteile aufheben, abändern oder revidieren.
· Der Gerichtshof kann sich auch in Ihrer Angelegenheit nicht ummittelbar an die Behörde wenden, über die Sie sich beklagen. Unter besonderen Umständen kann der Gerichtshof jedoch vorläufige Maßnahmen ergreifen. Für gewöhnlich geschieht dies jedoch nur, wenn eine große Gefahr einer körperlichen Verletzung für den Beschwerdeführer besteht.
· Der Gerichtshof kann Ihnen bei der Suche und der Bezahlung eines Rechtsanwaltes nicht behilflich sein.
· Der Gerichtshof kann Ihnen keine Informationen zu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates geben, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet. 

Sie können den Gerichtshof unter der folgenden E-Mail Adresse erreichen:
  webmaster@echr.coe.int

 

 

Note 

1 Diese Fragen und Antworten wurden von der Abteilung für Außenbeziehungen und Kommunikation der Kanzlei ausgearbeitet. Der Gerichtshof ist nicht an den Inhalt dieses Dokuments gebunden. Diese Seiten geben einen allgemeinen Überblick über die Arbeitsweise des Gerichtshofs. Für weitere Informationen gibt es einen Link zu von der Kanzlei erstellten Dokumenten (abrufbar auf der Website des Gerichthofs und insbesondere die Verfahrensordnung des Gerichtshofes.)

 

Note 

2 Eine Liste der Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, finden hier. Nicht alle Mitgliedsstaaten haben sämtliche Protokolle der Konvention (Instrumente zur Schaffung zusätzlicher Rechte) ratifiziert. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Anhang I des Informationsdokuments zum Gerichtshof.

 

Note 

3 Das Formular für Beschwerden finden Sie hier

4 Das Formular für die Vollmacht finden Sie hier.