Richtlinie 91/157/EWG10 wurde die Verwendung von Quecksilber in Batterien bestimmten Beschränkungen unterworfen.

Da die Chloralkaliindustrie schrittweise aus der Verwendung von Quecksilberzellen aussteigt, wird zahnmedizinisches Amalgam in der EU zum größten Verwendungszweck. Deshalb sollten die Möglichkeiten für Ersatzstoffe erneut geprüft werden. Dies ist besonders wichtig, da die Mitgliedstaaten die Substitution zwar anregen können, im Hinblick auf einschränkende nationale  Maßnahmen aber nur beschränkten Handlungsspielraum haben, da zahnmedizinisches Amalgam unter den Geltungsbereich der Richtlinie für Medizinprodukte11 fällt.

Maßnahme 6. Kurzfristig wird die Kommission die Sachverständigengruppe für Medizinprodukte ersuchen, die Verwendung von Quecksilber in zahnmedizinischem Amalgam zu prüfen. Zudem wird sie den wissenschaftlichen Ausschuss für Gesundheit und Umweltrisiken befragen, ob seiner Ansicht nach zusätzliche    Regelungsmaßnahmen angebracht sind.

Die wichtigste Produktgruppe, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht abgedeckt ist, sind Mess- und Kontrollinstrumente. Die Kommission wird demnächst vorschlagen, Medizinprodukte sowie Mess- und Kontrollinstrumente in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG12 aufzunehmen, die bereits Beleuchtungseinrichtungen und andere elektrische und elektronische Geräte erfasst. Einige wichtige Verwendungszwecke für Quecksilber in dieser Produktgruppe (Thermometer, Blutdruckmessgeräte und Barometer) betreffen jedoch nicht elektrische oder elektronische Geräte und sind daher nicht abgedeckt. Bei der erweiterten   Folgenabschätzung zeigte sich, dass auf diesem Gebiet zusätzliche Maßnahmen angebracht sind.

 

10  Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,    ABl. L 078, 26.3.91.

11   Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169, 12.7.93.

12   Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom   27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 37, 13.2.2003.