Zahnärztliche Tätigkeit: Approbation als Arzt genügt

 

Ein approbierter Arzt kann auch eine Zahnarztpraxis eröffnen und die Bezeichnung „Zahnarzt“ führen. Das entschied gestern das Verwaltungsgericht Darmstadt.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage und weil es bisher kein höchstrichterliches Urteil gebe, ließ die Kammer die Revision direkt beim Bundesverwaltungsgerichtshof zu. Das Gericht gab einem approbierten Arzt Recht, der sich im Odenwaldkreis als Zahnarzt niederlassen will. Die Zahnheilkunde sei auch Prüfungsfach bei den Ärzten, argumentiert er. Die hessische Landeszahnärztekammer war anderer Auffassung. Wer sich als Zahnarzt niederlassen wolle, müsse auch eine Approbation als Zahnarzt haben, eine Approbation als Arzt reiche nicht aus.

Quelle: Fuldaer Zeitung, 6. April 2001