Approbation ärztliche

Die Approbation bezeichnet die staatliche Zulassung zur Berufsausübung für Heilberu­fe, was früher auch „Bestallung” genannt wur­de. Der Begriff lässt sich herleiten aus dem lateinischen Wort approbatio, was so viel wie Billigung oder Genehmigung bedeutet. Mit der Approbation hat der Arzt das uneinge­schränkte Recht, den ärztlichen Beruf auszu­üben, so § 2 Bundesärzteordnung.

 

Die Approbation ist in Bayern bei der zustän­digen (Bezirks-)Regierung (Approbationsbe­hörde) zu beantragen. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Studienabschluss, die Staatsan­gehörigkeit sowie die persönliche und ge­sundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen. Die Approbation kann auch zurückgenommen bzw. widerrufen werden; ebenso kann sie ruhen. Die Erteilung der Ap­probation beruht auf § 3 der Bundesärzteord­nung. Für Bayern gilt: Wer in München oder in Regensburg Medizin studiert hat, für den ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Bei einem Studienabschluss an der Univer­sität Erlangen-Nürnberg oder der Universität Würzburg dagegen ist die Regierung von Unterfranken die richtige Adresse.

Bayrisches Ärzteblatt 5/2006