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Das Kanalbenutzungverhältniss verpflichtet
nämlich die hieran Beteiligten, alle aus Ihrer Sphäre herrührenden
Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen gefährdet oder
geschädigt werden können, zu unterlassen.
So hat der Benutzer, insbesondere die zum Schutz der öffentlichen
Einrichtung erlassenen Benutzungsregelungen, einzuhalten und Hand- lungen
zu unterlassen, die ihren Betrieb bedrohen. In dem konkreten Fall hatte der
Zahnarzt gegen die Benutzungsregelungen der Gemeinde für deren Entwässerungeinrichtung
verstoßen.
Dabei stand fest, dass es sich um einen Eintrag von Dentalamalgam handelte.
Dafür sprach nicht nur die Tatsache, dass das Quecksilber und Silber in dem
kontaminierten Faulschlamm der Kläranlage in etwa demjenigen des
Dentalamalgams entsprach,
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sondern vor allem die Tatsache, dass eine
andere Erklärung für den massiven Quecksilbereintrag, als aus der Praxis
des Zahnarztes nicht denkabr war. Allerdings konnte nicht aufgeklärt
werden, auf welche Weise das Amalgam in den Kanal gelangt war. Darauf kam
es aber auch gar nicht entscheidend an. Bei einer Schadens- verursachung im
Verantwortungsbereich eines anderen obliegt es nämlich diesem, zu beweisen,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Gemeinde musste sich auch nicht einen eigenen Verursachungsbeitrag als
Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit wären allenfalls die
Kanalspülungen in Betracht gekommen, die aber nicht zu der Kontamination
des Faulschlammes beigetragen hatten.
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Quelle: Artikel aus der DZW 10/02 von RA Dr. Franz Otto, Witten
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