Amalgam-Füllungen und
Amalgam-Ersatz
Das
Bundesministerium für Gesundheit verfolgt die Diskussion über das Für und Wider
von Amalgam-Füllungen sehr aufmerksam. Dabei lässt sich das Ministerium u.a.
auch von den Experten des Bundesgesundheitsamtes (BGA) beraten. Aus der
Tatsache, dass das BGA eine weitere klarstellende Bewertung zum Problem der
Verarbeitung von Amalgam im Bereich der Zahnmedizin abgegeben hat, ist zu
ersehen, wie intensiv die für diese Fragen verantwortlichen Institutionen sich
um das Problem kümmern. Auch die medizinischen und zahnmedizinischen
Fachgesellschaften analysieren und bewerten laufend neue Forschungsergebnisse
auf diesem Gebiet.
Das BGA hat eine
Orientierungshilfe für Zahnärzte und Patienten mit dem Titel „Amalgame in der
zahnärztlichen Therapie“ herausgegeben. Darin heißt es: „Es gibt nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung der durch
Nahrung, Wasser und Luft ohnehin für den Menschen bestehenden
Quecksilberbelastung keinen begründeten Verdacht für ein medizinisch nicht
vertretbares gesundheitliches Risiko durch Tragen, Legen oder Entfernen von
Amalgamfüllungen. Ihr Einsatz sollte dennoch auf das unbedingte Maß
eingeschränkt werden, um die allgemeine Quecksilberbelastung des menschlichen
Körpers zu verringern“. Aufgrund dieser Bewertung, die sich auf die Auswertung
wissenschaftlicher Materialien aus der gesamten Welt stützt, besteht kein
Anlass, die Empfehlung des BGA zur Einschränkung der Verwendung von Amalgam als
Begründung für einen Austausch von bestehenden Amalgamfüllungen zu nehmen. Eine medizinische Indikation
(Amalgamallergie) ist durch den Epikutantest nachzuweisen.
Grundsätzlich
besteht bei der Verwendung von Amalgam das Problem, dass es bisher noch kein
gleichgutes Füllungsmaterial gibt. Auch die bisher bekannten
Alternativmaterialien haben Nachteile und über ihre langfristige
Unbedenklichkeit ist wenig bekannt. Hinzu kommt, dass es auch gegen Gold
Allergien gibt und Goldfüllungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
aufgrund ihres hohen Preises kaum finanzierbar sind. Die perfekte Lösung in der
Zahnheilkunde besteht darin, die Notwendigkeit von Füllungen durch intensive
Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Kontrolle möglichst erst gar nicht
entstehen zu lassen. Dass dies keine Utopie sondern eine bereits heute machbare
realistische Alternative ist, beweisen kontrollierte praktische Experimente mit
großen Patientenkollektiven im Ausland.
Aus den Richtlinien
des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung geht hervor,
dass der Vertragszahnarzt Art und Umfang der Maßnahmen der kassenzahnärztlichen
Versorgung bestimmt. In Teil B II Punkt 4 heißt es ferner, „es sollen die
üblichen und erprobten plastischen Füllungsmaterialien verwendet werden. Bei
Molaren und Prämolaren ist in der Regel Amalgam als Füllungsmaterial
angezeigt.“ Zu den erprobten plastischen Füllungsmaterialien gehören auch
Kunststoff-Füllungen. Diese werden seit langem im Frontzahnbereich und auch im
Seitenzahnbereich angewandt, sofern keine starke
Kaubelastungen vorliegen. Auch bei Backenzähnen (Molaren und Prämolaren) hat es
der Zahnarzt in der Hand, gemäß zahnmedizinischer Einschätzung zu entscheiden,
ob Kunststoff-Füllungen verwendet werden. Denn der Richtlinientext besagt, dass
„in der Regel Amalgam als Füllungsmaterial angezeigt“ ist. Die Formulierung „in
der Regel“ bedeutet keine Ausschließlichkeit. Vielmehr ist der Zahnarzt in
seiner Therapieentscheidung gem. Punkt A Ziffer 4 der Richtlinien frei. Dabei
muss es sich allerdings um Methoden handeln, deren diagnostischer und
therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist.
Die Krankenkassen
zahlen derartige Füllungen auch anstandslos, sofern die dadurch entstehenden Kosten
nicht höher als bei der Verwendung von Amalgam sind und die Behandlung unter
Zugrundelegung des vertragszahnärztlichen Bewertungsmaßstabes erfolgt.
Andere Materialien
und Versorgungsformen (z.B. Gold- und Kermik-Inlays) zahlt die Krankenkasse nur
in jenen seltenen Fällen, in denen eine Amalgam-Unverträglichkeit durch den
Epikutan-Test nachgewiesen ist.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit,
Stand: 20. Juni 1994 Informationsblatt Nr. 27-01