ADHS Vergessen Sie den Chronikerzuschlag nicht!

Die kontinuierliche Betreuung, die Führung der Patienten sowie der Bezugspersonen sind die Grundleistungen bei ADHS.

Dafür rechnen Sie die Nr. 03212 im hausärztlichen, die Nr. 04212 im kinderärztlichen Versorgungsbereich zu den Versichertenpauschalen ab.

Für die funktionelle Entwicklungstherapie setzen Sie als Kinderarzt die Nr. 04242 an. Kinderärzte mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie können die Leistungen nach den Nummern 04430 – 04437 berechnen (in diesen Fällen dürfen Sie aber nicht die Nr. 04212 ansetzen).

Für die Nr. 04433 müssen Sie zwingend die entsprechende ICD10-GM-Verschlüsselung angeben.

Bei Berechnung der Nr. 04242 gilt die Ausschlussregelung für die Nr. 04212 nicht, das bedeutet, dass die Leistungen durchaus nebeneinander berechnet werden können.

Bei Kindervorsorgeuntersuchungen (01712 –01719) können Sie die orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung oder die orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung nicht gesondert berechnen, da diese Bestandteil der Vorsorgeuntersuchungen sind. (pes)

Ärzte Zeitung 13.08.08